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StGB § 184c Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste

StGB § 184c Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste

[ Auszug: Nach den §§ 184 bis 184b wird auch bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des § 184  ... ]